Abbildung von Kostenentwicklungen durch Indizes

Welche inhaltlichen Anforderungen Fernwärmeversorger bei der Gestaltung von Preisgleitklauseln beachten müssen, schreibt § 24 Abs. 4 S.1 AVBFernwärmeV vor:

Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.

Preisgleitklauseln müssen sowohl die jeweilige Kostenentwicklung des Fernwärmeversorgers als auch die Marktbedingungen auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Dabei liegt der Fokus des Gesetzes auf der Angemessenheit. Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass die Preisgleitklausel die wichtigsten relevanten Faktoren berücksichtigt, ohne jedoch unnötig komplex zu werden.

Bezüglich der Kostenentwicklung bedeutet dies, dass die Preisgleitklausel sich an den wesentlichen Kosten des Versorgers orientieren muss (Prinzip der Kostenorientierung). Dieses Prinzip wird erfüllt, wenn die Preisgleitklausel die wichtigsten Kostenfaktoren einbezieht, wie insbesondere Materialkosten, Personalkosten und Brennstoff- bzw. Wärmebezugskosten. Diese drei Kostenarten sind allgemein anerkannt. Dasselbe gilt für die Berücksichtigung der Marktbedingungen auf dem Wärmemarkt.

Das Prinzip der Kostenorientierung besagt, dass die Kosten des Fernwärmeversorgers durch geeignete Pauschalwerte zu repräsentieren sind. Hierbei wird vorausgesetzt, dass sich die Pauschalwerte ähnlich entwickeln wie die tatsächlichen Kosten des Unternehmens.

In diesem Zusammenhang sind öffentlich zugängliche Preisindizes des Statistischen Bundesamtes oder Börsenpreise der EEX eine geeignete Methode, um die Kostenentwicklung des Unternehmens abzubilden.