Wärme- & Kältezähler

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Wärme-/Kältezähler


Zur Messung und Abrechnung des Wärme- oder Kälteverbrauchs der Kunden in Wärme- oder Kältenetzen sowie dualen Netzen müssen zugelassene und konformitätsbewertete Messgeräte für thermische Energie verwendet werden.


Europäische und nationale Vorgaben

Messgeräte für thermische Energie unterliegen vor allem der MID (Europäische Messgeräte-Richtlinie) mit zugehöriger harmonisierter Norm EN 1434, sowie hinsichtlich nationaler Anforderungen und Verwendungsvorgaben dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie der zugehörigen Mess- und Eichverordnung (MessEV).

Stand: 09/2021-UW

Stand 2014

Unter die Europäische Messgeräte-Richtlinie (MID) fallen Messgeräte, die beim Inverkehrbringen neu auf den Markt der Union gelangen; das bedeutet, dass es sich entweder um neue, von einem in der Union niedergelassenen Händler erzeugte Messgeräte oder um neue oder gebrauchte Produkte handelt, die aus einem Drittland eingeführt wurden.

Messgeräte werden konformitätsbewertet (messtechnisch analog Eichung) nach drei zulässigen Konformitätsmodule für WMZ (B+D, H1, B+F).

Stand 2013, letzte Änderungen 2016

Folgende wichtigen Punkte werden über das MessEG für Wärme- und Kältezähler geregelt:

⇒ das Inverkehrbringen
⇒ die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt
⇒ die bestimmungsgemäße Verwendung
⇒ die Eichvorschriften
⇒ Regelung für nicht in der MID erfasste Geräte - Kältezähler
⇒ Nationale Vorgaben, die nicht europäisches Recht tangieren
 

Auszug aus dem MessEG:

§33 Anforderung an das Verwenden von Messwerten
(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen öffentlichen Interesse nur dann angegeben werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.

(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.

 

Stand 2014, letzte Änderungen 2019

Folgende wichtigen Punkte für Wärme- und Kältemessung werden in der MessEV geregelt:

⇒ Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte,
    §1 (1) 7. für Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)

⇒ Ausnahme: 10 MW-Grenze
    §5 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen,
    Absatz (1), Satz 1. zur Ermittlung von leitungsgebundenen Leistungen,
    Unterpunkt g) für die Wärmemenge, zu deren Bestimmung Messgeräte
    in Form von Wärme- u. Kältezählern erforderlich sind, die zumindest für
    eine Nennleistung von 10 MW ausgelegt sind

⇒ Ausnahme für die Messung von Dampf:
    §2 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Messgeräte
    Anlage 1, Pkt. 5 MessEV, ausgenommen aus der Gruppe der Messgeräte
    für die Bestimmung des Volumens,
    d) Gaszähler für Wasserdampf

⇒ Konformitätsbewertungsverfahren, Eichung
    §34 Eichfristen bzw. in Anlage 7 der MessEV
    §35 Stichprobenverfahren

⇒ Kennzeichnung, Aufschriften und Informationen

⇒ Verkehrsfehlergrenzen
    §22 (2) Verkehrsfehlergrenzen kleiner oder gleich dem doppelten
    der MID-Fehlergrenze (MPE)

⇒ Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten

⇒ Vermutungswirkung

⇒ Befundprüfung

 

Stand 09/2021

Die EED wurde umgesetzt in nationales Recht. Die Doppelverordnung wurde im Juni 2021 im Bundesrat genehmigt, ist aber bis heute nicht veröffentlicht. Nach Rückmeldungen aus dem BMWI wird Artikel 2 nicht umgesetzt, Artikel 1 soll in Kraft treten.

„Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/20011)“

Artikel 1: Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung - FFVAV)

(Artikel 2: Änderungen zur AVBFernwärmeV – wird hier nicht besprochen, da erneut in der Diskussion)

Wesentliche Inhalte des Artikel 1 - FFVAV

  • Verpflichtende Vorgabe: Fernablesung (Art.1, §3 FFVAV) der Messgeräte:

            -  für neu installierte, fernauslesbare Messgeräte, Wärmezähler
                und Kältezähler, (Abs. 1) ab  sofort
            -  für bereits installierte Messgeräte (Abs. 2 - Bestandsschutz bis
                zum 31.12.2026)

  • Endnutzern müssen ab dem 1. Januar 2022 Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs- oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens monatlich bereitgestellt werden.
  • Fernablesbare Messeinrichtungen müssen interoperabel sein zu anderen Herstellern
  • Datenschutz ist zu gewährleisten gemäß BSI Standard – noch keine klaren Vorgaben welche Technologien bei Kabel, Glasfaser, Funk, OMS Standard
  • Anbindung an SMGW nicht vorgeschrieben, nur optional, wenn vorhanden, auf Kundenwunsch
  • Kostentransparenz für Fernablesung
Stand 2017

Die Digitalisierung führt zu grundlegenden Veränderungen von Strukturen, Prozessen und Lösungsansätzen

Von allen Beteiligten:

     • Energieversorgern
     • Herstellern
     • Dienstleistern
     • sowie von Bundes- und Landesbehörden

ist neues Denken und Handeln erforderlich.
Deshalb wurde das Gesetz für Digitalisierung der Energiewende erlassen.

Kernziel des GDEW:
Schaffung einer Plattform in Gebäuden, auf der sicherheitsrelevante Anwendungen in den Bereichen des Smart Metering und des Sub-Metering, des Smart Grid,  der Smart Mobility, des Smart Home/Building und der Smart Services erbracht werden können.

Ziel des AGFW: Schaffung eines Standards für Wärmenetze außerhalb der BSI-Anforderungen, aber durch den BSI anerkannt. Aufgrund der Abgeschlossenheit der Wärmenetze sind aus unserer Sicht nur gemäßigte Sicherheitsvorgaben notwendig.


Eichfristen

Die aktuellen Eichfristen sind in der Mess- und Eichverordnung (MessEV) geregelt.

Am 26. Oktober 2021 wurde der Änderung der Eichfrist für Wärme- und Warmwasserzähler von 5 auf 6 Jahre zugestimmt.
Der Kondensatzähler ist nicht betroffen.

Die Verordnung trat am 3. November 2021 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger (am 2. November 2021) in Kraft.

Damit gelten folgende Eichfristen:

  ⇒    6 Jahre für Wärme- und Kältezähler inkl. Teilgeräte
  ⇒    6 Jahre für Warm- und Heißwasserzähler
  ⇒    8 Jahre für Kondensatwasserzähler
 (⇒    6 Jahre für Kaltwasserzähler)

Stand 11/2021

Aktuelle Fehlergrenzen (MPE) für das Inverkehrbringen nach MID und EN 1434


Bauarten von Messgeräten für thermische Energie

⇒   Wärmezähler mit Durchflusssensoren nach dem Flügelrad, Ultraschall-,
      Schwingstrahl- oder MID-Messprinzip als Kompaktgeräte, aus Teilgeräten
      oder Hybridgeräte
⇒   Kältezähler
⇒   kombinierte Wärme-/Kältezähler

Vorgaben und Definition finden sich in der EN 1434


Übersicht über geregelte Bereiche der Messung thermischer Energie im AGFW-Regelwerk

AGFW FW 201 - Ordnungsgemäße Vorbereitung zur Nacheichung von Wärmezählern und Wärmezähler-Teilgeräten

AGFW FW 202 - Auswahl und Einbau von Temperaturfühlern für Messgeräte für thermische Energie (Wärme- und Kältezähler)

AGFW FW 203 - NOWA Version 1.5, Normierte Wärmezähler-Adapter

AGFW FW 204 - Normierter Wärmezähler Adapter NOWA 2.0

AGFW FW 205 – Dampfmessung (in Erarbeitung)

AGFW FW 206 - Heizkostenabrechnung mit dem einzelnen Nutzer

AGFW FW 207 - Anforderungen an Wärmezähler für Fernwärmehausstationen - Technische Spezifikationen und Gewährleistungsbedingungen

AGFW FW 208 - Bemessung von Durchflusssensoren für Wärmezähler (in Überarbeitung)

AGFW FW 211 - Anforderungen an den Einbau von Zählern, die zur Kältemessung eingesetzt werden

AGFW FW 212 - Bildung von Temperatursensorpaaren für Messgeräte für thermische Energie

AGFW FW 213 - Kaltwasserabrechnung mit dem einzelnen Nutzer

AGFW FW 214 - Annahmeprüfung von Wärmezählern und Wärmezähler-Teilgeräte

AGFW FW 215 - Anforderungen, Anwendung und Prüfung der Rechenwerke als Teilgeräte von Wärmezählern

AGFW FW 216 - Magnetisch-induktive Durchflussmessgeräte als Gebrauchsnormale für die Prüfung von Messgeräten für die Volumenstrommessung von strömendem Wasser

AGFW FW 217 - Ringversuch als Mittel zur Überprüfung des Messunsicherheitsbudgets von Prüfstellen für Wärme

AGFW FW 218 - Planung, Bau und Abnahme von Messstellen für thermische Energie

AGFW FW 608 - Anforderungsprofil an Fachkräfte für die Messungen von thermischer Energie (in Überarbeitung)


Der Abschlussbericht zum Forschungsprojekt liegt vor und ist hier abrufbar.

Download zum Abschlussbericht

Sollten Sie ein weitergehendes Interesse an den Ergebnissen haben, können Sie gerne mit Frau Ulrike Wagner Kontakt aufnehmen.

Kurzdarstellung:
Der Entwicklung „messtechnisch robuster“ Wärmezähler, die unter unterschiedlichen Feldeinsatzbedingungen eine hohe und gleichbleibende Messgenauigkeit besitzen, kommt in der globalisierten Handelswelt eine große Bedeutung zu.

Im AGFW/PTB Forschungsprojekt wurden zwei Störgrößen auf das Wärmezählerteilgerät Durchflusssensor untersucht:

  • Kantensprung mit Rohrgrößenänderung, Aufweitung und Verengung sowie
  • Öffnung eines Kegelsitzventils

Hierfür wurden 4 Bauarten (Baujahr 2011) eines Ultraschall-Durchflusssensors mit der Nenngröße 0,6 qp gewählt.

Die Ergebnisse zeigen, dass die Messabweichungen der Durchflusssensoren auf die Störeinflüsse mehrheitlich im Rahmen der Wiederholpräzision liegen und <1/3 der MPE betragen. Allerdings fanden sich auch bei einigen Zählertypen nicht erwartete Empfindlichkeiten im unteren Durchflussbereich gegenüber der Regelung der Prüfstandarmatur Pumpe.

Allgemein war ein Trend zu stabileren Messergebnissen zu erkennen, wenn der Störkörper  kurz vor dem Durchflusssensor sitzt.

Zukünftige Entwicklungen bei Durchflusssensoren sollten deshalb auf die Generierung gezielter Strömungskonditionierer hinarbeiten, die direkt vor Eintritt in den Durchflusssensor platziert werden und die Messstabilität erhöhen.

Begleitend wurden laseroptische Messungen und CFD-Simulationen zu den Störeinflüssen des Kantensprungs Aufweitung und Verengung untersucht. Dabei zeigte sich, dass im Extremfall Totwasserbereiche (Ablösegebiete) mit einer Ausdehnung von 2 Rohrdurchmessern entstehen. Dadurch wird das Strömungsprofil stark beeinflusst. Die Zähler hingegen reagierten mehrheitlich nicht auf diese Strömungsprofilveränderung.

Stand: 14.12.2020-UW