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BEG erneut angepasst

06.01.2023
Mit dem neuen Jahr wurden wieder einmal die Bedingungen für die Sanierungsförderung der Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG) angepasst. Nicht nur die Förderquoten, sondern auch die Anforderungen für die Förderung bzw. zusätzliche Boni wurden geändert. Die Förderbedingungen für potenzielle Fernwärmekunden wurden damit verbessert und der Informationsaufwand für Wärmenetzbetreiber gesenkt.

Mit den Richtlinienänderungen zum 01.01.23 soll der Markt auf die angekündigten ordnungsrechtlichen Verschärfungen ab 2024 (65 % EE-Ziel) vorbereitet werden. Während dies zu einer Verschärfung der Anforderungen für die Förderfähigkeit von Gebäudenetzen und Gebäudenetzanschlüssen geführt hat, wurden gleichzeitig die Förderbedingungen von Wärmenetzanschlüssen vereinfacht. Die konkreten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst.

Einzelmaßnahmen

Die Anforderungen an die energetische Qualität, also an Primärenergiefaktor, oder den erneuerbaren Anteil der Wärmenetze entfallen. Damit ist der Anschluss an jedes Wärmenetz bzw. die Erneuerung eines Wärmenetzanschlusses förderfähig. Der Fördersatz steigt um fünf Prozentpunkte von 25 % auf 30 %. Die Kombination mit einem Heizungstausch-Bonus in Höhe von zehn Prozentpunkten ist weiterhin möglich. Dieser wird gewährt, wenn funktionsfähige Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen, unabhängig von ihrem Alter oder Gasheizungen, die seit mindestens 20 Jahren In Betrieb waren, ausgetauscht werden.

Für den Anschluss an ein Gebäudenetz oder die Errichtung eines solchen wurden die Anforderungen an die energetische Qualität sogar noch verschärft. Für neu zu errichtende oder umzubauende Gebäudenetze gelten die gleichen Anforderungen wie für dezentrale Heizungsanlagen. Sie müssen zu mindestens 65 % aus förderfähigen Erzeugungsanlagen (Solarthermie, feste Biomasse, Wärmepumpen) oder unvermeidbarer Abwärme stammen. Die Förderquote ist außerdem abhängig vom Anteil der biomassebasierten Wärmerzeugung. Wird keine Biomasse eingesetzt, beträgt die Förderquote 30 %. Liegt der Biomasseanteil bei maximal 25 % beträgt auch die Förderquote 25 %. Bei einem Anteil von maximal 75 % sinkt der Fördersatz auf 20 %.

Bedingung für die Förderfähigkeit eines Anschlusses an ein Gebäudenetz ist, dass mindestens 25 % der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammt. Im Gegensatz zu einem Anschluss an ein Wärmenetz wird der Anschluss an ein bestehendes Gebäudenetz mit einer um fünf Prozentpunkte geringeren Förderquote von 25 % gefördert.

Die vollständige Förderrichtlinie BEG-EM finden sie online.

Systemische Förderung

Die Förderquote für eine systemische Sanierungsförderung eines Bestandsgebäudes liegt zwischen fünf und zwanzig Prozent und hängt auch weiterhin davon ab, welche Effizienzhausklasse durch die Maßnahme erstmalig erreicht wird. Der Fördersatz kann durch das Erreichen einer EE-Klasse pauschal um fünf Prozentpunkte gesteigert werden. Bedingung dafür ist, dass der Wärmebedarf des sanierten Gebäudes zu einem Mindestanteil aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gedeckt wird. Dieser Mindestanteil ist im Rahmen der Richtlinienanpassung von 55 % auf 65 % gestiegen und gilt für Gebäudenetze genauso wie für dezentrale Heizungsanlagen. Für Wärmenetze kann ein Anteil von 65 % erneuerbarer Energien zur Erfüllung der EE-Klasse pauschal angesetzt werden. Ein Nachweis über den tatsächlichen Anteil aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme oder über Primärenergiefaktor ist damit nicht mehr notwendig.

Die systemische Neubauförderung bleibt in der bisherigen Form bis Februar 2023 übergangsweise bestehen. Sie ist damit weiterhin lediglich auf Gebäude der Effizienzhausklasse 40 inkl. der Nachhaltigkeitsklasse beschränkt. Ab März soll das Programm durch ein neues Förderprogramm des Bauministeriums abgelöst werden.

Die vollständigen Förderrichtlinien BEG-WG & BEG-NWG finden sie online.

Ihre Ansprechpartner
Johannes Dornberger
Energiewirtschaft & Politik
+49 69 6304-212
+49 69 6304-455