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Gebäudeenergie- und Wärmeplanungsgesetz: Entwicklungen und Forderungen des AGFW

23.06.2023
Aktuell befindet sich das Gebäudeenergiegesetz kurz vor der Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat. Die Gemengelage ist dabei äußerst undurchsichtig und wird dominiert von separaten Vollzugsmeldungen der Ampelparteien und Angriffen der Opposition.

Mit entsprechender Aufmerksamkeit wird das Thema medial begleitet. Einen endgültigen, angepassten Gesetzentwurf soll es am Freitagnachmittag geben, eine nochmalige Anhörung am darauffolgenden Montag. In der gleichen Woche soll das Gesetz im Bundestag verabschiedet werden.

Im Fokus der Diskussion stehen nach wie vor Fristen und Verbote, nur dass sich die Situation an dieser Stelle bereits deutlich entspannt hat, d.h. insbesondere für den Einsatz von Gas. Nach aktuellen Verlautbarungen können Gas-Heizungen, die zwischen 01.01.2024 und dem Zeitpunkt der Vorlage eines kommunalen Wärmeplans installiert wurden, auch dann weiterbetrieben werden, wenn der Wärmeplan kein Wasserstoffnetz vorsieht. In diesem Fall gelten zeitlich gestaffelte Anforderungen: Ab 2029 muss in diesen Heizungen 15%, ab 2035 30%, ab 2040 60% Biogas eingesetzt werden.

Zudem soll die Förderlandschaft folgendermaßen angepasst werden:

  • Der Umstieg auf klimafreundliche Wärme soll mit einer Grundförderung von 30 Prozent einkommensunabhängig gefördert werden.
  • Diejenigen, die vor 2028 umsteigen, sollen einen Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent erhalten. Ab 2028 soll diese Fördermöglichkeit um 3 Prozentpunkte alle 2 Jahre sinken.
  • Für Menschen mit einem zu versteuernden Einkommen unter 40.000 Euro soll es einen einkommensabhängigen Bonus von 30 Prozent geben.

Die Förderungen sollen addiert werden können. In der Summe sollen die Förderungen für eine neue, erneuerbare Heizoption maximal 70 Prozent betragen.

Und die Fernwärme? Der besonders kritische Punkt, dass ab 2030 50 % der Wärmeerzeugung in einem Wärmenetz aus erneuerbaren Energien und unvermeidbare Abwärme besteht, wird nach aktuellem Stand gestrichen. Stattdessen soll mit der kommunalen Wärmeplanung bzw. dem Wärmeplanungsgesetz eine Zielsetzung definiert werden. Auch soll nach Kenntnis des AGFW die Übergangsfrist für Gebäudeeigentümer bis zum Anschluss an ein Fernwärmenetz, dass sich zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien / unvermeidbarer Abwärme speist, gelockert werden. Die Frist 31.12.2034 scheint aufgehoben. Tatsächliche Klarheit kann die Branche jedoch erst haben, wenn ein neuer Gesetzentwurf vorliegt.

Wie sind die Änderungen für Fernwärme zu bewerten? Einerseits wurden die zentralen Forderungen des AGFW offensichtlich im politischen Betrieb wahrgenommen und beachtet. Das ist aus Verbandsperspektive eine gute Nachricht. Andererseits ist davon auszugehen, dass Themen wie Übergangsfristen, Anschlusszwang und Anteile erneuerbare Energien mit dem Wärmeplanungsgesetz neu verhandelt werden. Unterm Strich ist also festzuhalten: Die zweite Jahreshälfte wird mit dem WPG und ggf. einer weiteren Novellierung des GEG spannend bleiben. Die Branche kann davon ausgehen, dass die weiteren gesetzlichen Schritte ebenso heiß diskutiert werden, wie in den vergangenen Monaten.

Offen bleibt jedoch nach wie vor eine klare Zusage zur Aufstockung und Anpassung der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze. Daher hat der AGFW in seiner Stellungnahme im Rahmen der Verbändeanhörung gegenüber dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auch die Aufstockung der BEW erneut thematisiert. Im Folgenden finden Sie unsere zentralen Forderungen unserer ersten Stellungnahme zum WPG.

Konsistenz zwischen WPG und GEG

Das WPG darf nicht losgelöst von anderen Gesetzen und Förderinstrumenten im Wärmebereich gesehen werden. Vielmehr gilt es, die derzeitige Situation der zwei im parlamentarischen Verfahren befindlichen Gesetzesentwürfe WPG und GEG zu nutzen, um eine konsistente Basis für die zukünftige treibhausgasneutrale Wärmeversorgung sicherzustellen.

Realistische Anforderungen an bestehende Wärmenetze

Die Anforderung nach § 25 Abs. 1 WPG, alle Wärmenetze bis 2030 zu mindestens 50 Prozent aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme zu speisen, stellt für viele in Betrieb befindliche Wärmenetze eine unüberwindbare Hürde dar. Daher ist es richtig, weitreichende Ausnahmeregelungen vorzusehen.

Als eine praktikable Alternative hat der AGFW vorgeschlagen, sich für netzindividuelle Anforderungen an der Definition für „effiziente Fernwärme“ zu orientieren. Die Europäische Union hat mit der Einigung zur EED Anfang März diese Definition vorgelegt. An der dort festgelegten Anforderungssystematik und dem definierten Anforderungsniveau muss sich eine nationale Regelung orientieren. Der AGFW geht davon aus, dass Transformationspläne nach BEW garantieren, dass diese Anforderungen erfüllt werden. Die Umsetzung von Transformationsplänen nach der BEW ist bereits durch förderseitige Nachweispflichten streng begleitet.

Gesetzliche Grundlage für die BEW schaffen

Der geschätzte Erfüllungsaufwand in Höhe von 905 Mio. Euro pro Jahr ist nach Einschätzung des AGFW zu niedrig. Der Investitionsbedarf für den Um- und Ausbau der Wärmenetze liegt erheblich höher. Diese notwendigen Investitionen können von den Wärmenetzbetreibern nur gestemmt werden, wenn ein auskömmlicher und langfristig verlässlicher Förderrahmen besteht. Studien gehen davon aus, dass das Fördervolumen der BEW als zentrales Förderinstrument auf jährlich ca. 3 Mrd. Euro angehoben werden sollte.

Das Wärmeplanungsgesetz bietet nicht nur die Möglichkeit diese Erhöhung vorzunehmen, sondern darüber hinaus die Möglichkeit, die BEW gesetzlich zu verankern. Grundsätzlich sollte eine bedarfsgerechte Förderung des Um- und Ausbaus der Wärmenetze mit jährlich bis zu 3 Mrd. Euro aus dem Bundeshaushalt bzw. aus dem Klima- und Transformationsfonds gefördert werden.

Detailanforderungen außerhalb des Gesetzes regeln

Die Anforderungen an die Wärmeplanung sowie an Transformations- und Wärmenetzausbaupläne sollten außerhalb des Gesetzes geregelt werden. Sowohl GEG als auch WPG und die BEW verweisen auf die Transformationspläne mit teils unterschiedlichen Anforderungen. Durch eine Auslagerung können diese Anforderungen schneller vereinheitlicht werden, um eine praxistaugliche Umsetzung vor Ort zu gewährleisten.

Die Festlegung von Mindestanforderungen durch anerkannte Regeln der Technik ist ein bewährter und praxisgerechter Weg, um technische Anforderungen außerhalb von Gesetzen zu regeln. Der AGFW hat aufgrund seiner Expertise im Bereich der kommunalen Wärmeplanung und der Transformationsplanung vorgeschlagen, die Mindestanforderungen praxisgerecht in anerkannten technischen Regelwerken des AGFW festzulegen.

Unsere Forderungen im Detail sind in unserer Stellungnahme auf unserer Homepage sowie auf der Seite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu finden.

Ihre Ansprechpartner
Johannes Dornberger
Energiewirtschaft & Politik
+49 69 6304-212
+49 69 6304-455