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Ermäßigte Mehrwertsteuer für Fernwärme: Wie geht es weiter?

Derzeit gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 % für den Verbrauch von Wärme über ein Wärmenetz – nach geltender Rechtslage bis zum 31.03.2024 (§ 28 Abs. 6 UStG). Freilich gibt es seit einigen Wochen Pläne über ein vorzeitiges Ende dieser Privilegierung. Zunächst wurde ein Auslaufen der…

AGFW-Umsetzungshilfe zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Seit dem 1. Januar 2023 sind Wärmelieferanten gesetzlich dazu verpflichtet, Auskunft über die Brennstoffemissionen der gelieferten Wärme sowie über die damit verbunden Emissionszertifikatekosten zu erteilen.

Umsatzsteuerreduzierung für Fernwärme

Seit dem 1. Oktober gilt für Fernwärme der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 %. Die Steuerermäßigung gilt für alle Leistungen, die Teil der Wärmelieferung sind.

AGFW-Umsetzungshilfe zu Informationspflichten der Wärmelieferanten nach § 9 EnSikuMaV

Wärmelieferanten sind nach § 9 EnSikuMaV verpflichtet, ihre Wärmekunden zum 30. September 2022 gesondert über den Energieverbrauch und die Energiekosten zu informieren.