AVBFernwärmeV und FFVAV

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Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)

Für die rechtliche Beurteilung von Fernwärmeversorgungsverträgen gilt das allgemeine Zivilrecht. Nach allgemeiner Auffassung sind Fernwärmeversorgungsverträge Kaufverträge im Sinne des § 433 BGB in Form von Sukzessivlieferungsverträgen. Daraus folgt, dass auch einige andere Fragen, wie zum Beispiel die Frage der Verjährung, anhand des BGB geprüft werden müssen. Der Gesetzgeber hat jedoch für die Fernwärmeversorgung eine besondere Regelung geschaffen. Diese beruht auf Art. 243 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Danach ist der Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt, die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme zu gestalten. Der Bundesminister hat davon durch Erlass der AVBFernwärmeV Gebrauch gemacht.