BGH zu Rechtsfolgen unwirksamer Fernwärme-Preisänderungsklauseln
Darin BGH bestätigt seine bisherige „t-3-Rechtsprechung“ im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln. Danach wirkt sich die etwaige Unwirksamkeit von Preiserhöhungen nur auf solche Preisänderungen aus, die innerhalb eine Dreijahreszeitraums vor Erhebung des erstmaligen Widerspruch gegen eine Jahresabrechnung liegen. Es gilt dann für die Abrechnung des Vertrags das Preisniveau, das drei Jahre vor erstmaligem Widerspruch erreicht wurde.
Ausreichend ist, dass der Kunde überhaupt Widerspruch einlegt. Er muss weder den Rechtsgrund angeben noch einzelne Preisänderungen benennen. Daher bezieht sich ein Widerspruch auf alle etwaigen Preisanpassungen, die innerhalb des Dreijahreszeitraums liegen. Hat der Kunde nur Widerspruch gegen eine einzelne Preiserhöhung eingelegt, ist dies unerheblich. Auch vorherige Anpassungen, die innerhalb dieses Zeitraums liegen, sind betroffen. Maßgeblich sind die jeweiligen Jahresabrechnungen.
In mehreren Parallelverfahren hat der BGH mit Urteilen vom 24. März 2021 in den Verfahren VIII ZR 165/19, VIII ZR 202/18, VIII ZR 205/18 und VIII ZR 207/18 gleichartige Entscheidungen getroffen.