Begriffe
Baggerschadensdemonstrationsanlage
[+]Anlage zur realitätsnahen Demonstration der Risiken von Arbeiten an Netzanlagen
Zum Verständnis siehe A.2.6 und Anhang D.
FW 606 2023-01
Band
[+]Dichtungsprodukt für eine Verbindungsmuffe, bestehend aus einem Träger und Klebstoff
DIN EN 17248:2019, 3.113
Basiskarte
[+]In der Basiskarte sind die grundlegenden geographischen Karteninformationen verschiedener Quellen in lagerichtiger Form zusammengefasst. Üblicherweise finden sich darin topographische Inhalte sowie Katasterinformationen (z. B. automatisiertes Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS )) in einem übergeordneten geographischen Bezugssystem (z. B. ETRS89/UTM).
FW 402 2014-12
Baualter
[+]Das Baualter definiert den Zeitabschnitt, in dem ein Gebäude oder Gebäudeteil gebaut wurde.
ANMERKUNG: Im Zusammenhang mit Gebäudetypologisierungen ist es üblich, Gebäude mehrerer Baujahre mit ähnlichen Eigenschaften zu Baualtersklassen zusammenzufassen.
Bauarbeiten
[+]Bautätigkeiten - Arbeiten zur Herstellung, Montage, Instandhaltung, Änderung, Demontage und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten.
ANMERKUNG 1 zum Begriff: Zu den Bauarbeiten zählen u. a.:
- Aushub- und Erdarbeiten
- Hochbau und Abrissarbeiten
- Garten- und Landschaftsbauarbeiten
- Bohr-, Vortriebs- und Verdrängungsarbeiten
- Straßenbauarbeiten
- Arbeiten an Gräben und Fließgewässern
- Rammarbeiten
- Bodenverdichtung
- Bodenbearbeitung, z. B. Tiefenlockerungsmaßnahmen
- Dammschüttungen
- Sprengarbeiten
- Kampfmittelsondierung und -räumung
FW 403 Entwurf 2021-07 [QUELLEN: DVGW GW 315:2020, Begriff 3.4 und DGUV Vorschrift 38, §2, modifiziert durch Zusammenfügen der beiden Begriffe]
Bauausführender
[+]Natürliche oder juristische Person, die Bauarbeiten jeglicher Art ausführt.
FW 403 Entwurf 2021-07 [QUELLE: DVGW GW 315:2020, Begriff 3.3]
Baueinheit
[+]Projektspezifisch werkseitig gefertigtes Teil für eine Rohrleitung, bestehend aus einem äußeren Mantelrohr, einem oder mehreren Innenrohr(en) und ggf. Formstücken, bei dem sich im Ringraum zwischen dem Mantel- und dem Innenrohr die Rohrlager und die Wärmedämmung befinden
Anmerkung zum Begriff: Als Baueinheiten werden u. a. gerade Baueinheiten, Bogenbaueinheiten, Abzweigbaueinheiten unterschieden.
FW 410 2024-08
Baueinheit (des Verlegesystems KMR)
[+]Rohrelement (nach EN 17248:2019, 3.89)
werkmäßig gedämmtes und ummanteltes Stahlrohr, -formstück oder -armatur
Die Baueinheiten werden in Rohrbaueinheit, Formstückbaueinheit und Armaturenbaueinheit unterteilt.
FW 401-1 2022-10
Baugrube
[+]Aufgrabung, die zur Gründung und Errichtung einer baulichen Anlage dient
FW 401-1 2022-10
Baugruppe
[+]zusammenhängende Konstruktion aus Bauteilen, die mit einer baulichen Anlage verbunden wird oder die zusammen mit anderen zusammenhängenden Konstruktionen zu ein Stahlbautragwerk zusammengefügt wird
FW 411-5 2017-01
Bauleitender Muffenmonteur
[+]ist diejenige Person, dem von der verantwortlichen Fachperson die Verantwortungen und Befugnisse zur Überwachung der Muffenmontagearbeiten auf der Baustelle/den Baustellen übertragen wurden. Gegenüber dem Auftraggeber ist er auf der Baustelle der verantwortliche Ansprechpartner. Er ist gegenüber dem weiteren Fachpersonal des Unternehmens weisungsbefugt.
FW 605 2012-12
Bauleitplanung
[+]Laut § 1 BauGB ist die Aufgabe der Bauleitplanung die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde. Die Bauleitplanung ist mit den beiden Planungsinstrumenten Flächennutzungsplan und Bebauungsplan zweistufig aufgebaut. Dabei stellt der Flächennutzungsplan den vorbereitenden Bauleitplan und der Bebauungsplan den verbindlichen Bauleitplan dar.
ANMERKUNG: Bauleitpläne sind an die Ziele der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG), die sich aus den Raumordnungsplänen ergeben, anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind öffentliche und private Belange zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.
Bauliche Anlage
[+]Bauwerk, Ingenieurbauwerk
mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage; eine Verbindung mit dem Bodenbesteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht [QUELLE: Musterbauordnung – MBO -, §2(1), zuletzt geändert 2016-05-13, angepasst]
Anmerkung 1 zum Begriff: Bauliche Anlagen sind z. B. Wohn-, Geschäfts- und Industriegebäude, Pump- und Wärmeübertragerstationen, Infrastruktur- und Sammelkanäle, begehbare und nicht begehbare Fernwärmekanäle sowie Armaturenschächte.
Anmerkung 2 zum Begriff: Nach DIN 1076 sind Ingenieurbauwerke Brücken, Tunnel, Tragbauwerke, Stützbauwerke mit mindestens 1,5 m sichtbare Höhe, Lärmschutzwände mit mindestens 2,0 m sichtbarer Höhe und Bauwerke, für die ein statischer Einzelstandsicherheitsnachweis erforderlich ist, wie z. B., Regenrückhaltebecken und Schachtbauwerke.
FW 411-1 2019-02
Ingenieurbauwerk
mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlage einschließlich der Gebäudetechnik
Anmerkung: Bauwerke bestehen in erster Linie aus mineralischen Baustoffen wie Stahlbeton oder Mauerwerk und / oder aus Stahl.
FW 411-5 2017-01
Baustelle
[+]Ort von Arbeiten
Andere Regeln nutzen verwandte Begriffe, z. B. Arbeitsbereich und Arbeitsraum.
FW 606 2023-01
Bauteil
[+]Komplette Abdichtung eines Bauwerks
ANMERKUNG Die beiden möglichen Fälle sind: siehe Abschnitt 3.17 und 3.29
FW 411-5 2017-01
Bauwerksabdichtung
[+]komplette Abdichtung eines Bauwerks
Die beiden möglichen Fälle sind: siehe FW 419 2020-02, Abschnitte 3.17 und 3.29
FW 419 2020-02
Bauwerksdurchdringung
[+]Bauteil, das die Bauwerksabdichtung durchdringt
Dazu zählen Leitungen (Rohrbaueinheiten, Strom- und Telekommunikationskabel), Leerrohre, Schutzrohre oder Futterrohre, die sowohl Wände oder Bodenplatten als auch deren Abdichtungen durchdringen.
FW 401-1 2022-10 [QUELLE: AGFW FW 419 2020, 3.7]
Bauwerksdurchdringungssystem
[+]Einbauteil(e) zur Herstellung dichter Verbindungen zwischen Leitung(en) und Bauwerksabdichtung
Dazu zählen insbesondere geprüfte Hauseinführungssysteme (Ein- oder Mehrspartenhauseinführungen bzw. Hauseinführungskombinationen) mit zugehörigem Dichtsystem.
FW 401-1 2022-10 [Quelle: AGFW FW 419 2020, 3.8]
Beanspruchungsklasse
[+]Festlegung der Art der Beaufschlagung des Bauwerks oder Bauteils mit Feuchte oder Wasser
[Quelle: WU-Richtlinie; siehe auch Begriff Wassereinwirkungsklasse]
FW 419 2020-02
Bebauungsplan
[+]B-Plan
Bebauungspläne setzen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulässigkeit von Vorhaben fest. Sie sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln und als Satzung zu beschließen. In Bebauungsplänen werden alle verbindlichen Flächennutzungsentscheidungen getroffen.
ANMERKUNG: Dazu regelt das BauGB eine Vielzahl von Festsetzungsmöglichkeiten. Festsetzungsmöglichkeiten zur Energieversorgung werden in § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 23b BauGB geregelt.
Demnach können aus städtebaulichen Gründen Versorgungsflächen festgesetzt werden einschl. der „Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB können Gebiete festgesetzt werden in denen „bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen“.
Weiterhin regelt § 9 Abs. 6 BauGB die nachrichtliche Übernahme von „nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang […], soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind“.
Bedienschacht
[+]nicht betretbare bauliche Anlage unter der Geländeoberfläche, die von der Geländeoberfläche aus eine Betätigung von Armaturen und den Anschluss von Ableitschläuchen ermöglicht
Begriff „Bauliche Anlage“ siehe AGFW FW 411-1:2019, 3.2.
Begriff „Ableitschlauch“ siehe AGFW FW 427:2017, 3.1.
FW 401-1 2022-10
Bedienungsanleitung
[+]Sammlung von Informationen für Benutzer zum sicheren und bestimmungsgemäßen Umgang mit einem Produkt
FW 449-1 Entwurf 2020-05
Befähigte Person
[+]bP
Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und über ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Zustandsbewertung/Prüfung der baulichen Anlagen in der Fernwärme verfügt
Informativ: Als befähigte Personen gelten Meister und Fachingenieure mit fachspezifischer Ausbildung sowie langjähriger Erfahrung mit baulichen Anlagen im Fernwärmebereich.
Je nach Art und Umfang der zu bewertenden Schäden und für Prüfungen sind Fachingenieure bzw. Experten der entsprechende Gewerke hinzuzuziehen.
FW 437 2017-01
Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel gemäß BetrSichV, in diesem Fall der Fernwärmestation, verfügt.
FW 532 2020-07
Befähigte Person mit besonderen Kenntnissen
[+]bbP
Person, die zusätzliche Qualifikationen gemäß Anhang 2, Abschnitt 4, Punkt 3 der BetrSichV erfüllt und die überwachungsbedürftige Fernwärmestationen prüft, sofern diese nicht von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen sind
Die bbP verfügt über besondere Kenntnisse der Druckgefährdungen und weist nach, diese auf aktuellem Stand zu halten.
FW 532 2020-07
Befähigte Person zur Prüfung von Schlauchleitungen
[+]Person, die durch ihre Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über Fachkenntnisse zur Prüfung von Schläuchen verfügt
Anmerkung 1 zum Begriff: Zur Prüfung befähigte Personen werden in TRBS 1203 festgelegt.
FW 427 2024-09
Befahren
[+]das Hineinbeugen, Einsteigen, Betreten und Einfahren in Anlagenteile
FW 1009 2019-11
Begleitkabel
[+]Kabel zur Übertragung von Signalen, das in unmittelbarer Nähe parallel zu Fernwärmeleitungen geführt ist
FW 401-1 2022-10
Begrenzungseinrichtung
[+]Die Begrenzungseinrichtung ist eine Einrichtung, die bei Erreichen eines Grenzwertes anspricht.
FW 501 2014-07
Beiblatt
[+]Dokument, das Informationen zu einem Arbeitsblatt, jedoch keine zusätzlich genormten Festlegungen enthält
Anmerkung 1 zum Begriff: Die in einem Beiblatt enthaltenen Informationen können Erläuterungen, Beispiele, Anmerkungen, Ratschläge, Anwendungshilfsmittel usw. sein. Anmerkung 2 zum Begriff: „Keine zusätzlich genormten Festlegungen“ bedeutet, dass genormte Festlegungen des Arbeitsblattes, auf die sich das Beiblatt bezieht, wiedergegeben werden dürfen, damit die Informationen darauf bezogen werden können. [QUELLE: DIN 820-3:2014-06, Begriff 3.3.13, modifiziert - "Arbeitsblatt" anstatt "Norm"]
FW 100 2020-01
Beladezeit – Entladezeit
[+]Entladezeit
Dauer des Be- und Entladens eines Speichers zwischen Be- und Entladezustand
[QUELLE: DIN 2384: 2020-10, 3.4.14, modifiziert – Anmerkung 1 zum Begriff wurde hinzugefügt]
ANMERKUNG 1 zum Begriff: Zeit die sich als Quotient aus Wärmeinhalt und Ladeleistung in Abhängigkeit der Netzhydraulik ergibt
FW 448 2023-01
Bereiche mit leitfähiger Umgebung
[+]Bereiche, deren Begrenzung vollständig oder teilweise aus metallischen oder elektrisch leitfähigen Teilen bestehen und bei denen eine großflächige Berührung nicht zwingend gegeben ist, jedoch auf Grund der Arbeitshaltung auftreten kann
ANMERKUNG 1 zum Begriff: angelehnt an DGUV-Information 203-004
FW 1009 2019-11
Bereinigte Brennstoffwärme
[+]W
siehe ausführliche Beschreibung im Arbeitsblatt AGFW FW 308
Bereitschaft
[+]Vorhaltung von Personal zur Störungsbeseitigung außerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten.
FW 525 2006-12
Bereitschaftsdienst
[+]Bereitschaftsdienst erbringt ein Arbeitnehmer, der sich außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten hat, um auf Abruf unverzüglich, d. h. ohne schuldhafte Verzögerung im Sinne von § 121 BGB, seine Arbeit aufzunehmen. Mit dieser Verpflichtung geht also eine Aufenthaltsbeschränkung einher, verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf tätig zu werden. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH ist jeder Bereitschaftsdienst, der eine persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers erfordert, dem Rechtsbegriff der Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104/EG zuzuordnen. Mithin genügt eine Zuordnung des Bereitschaftsdienstes zur Ruhezeit im Sinne von § 5 ArbZG den Anforderungen der europäischen Richtlinie nicht (EuGH vom 03.10.2000 – RsC-303/98-SIMAP, NZA 2000, 1227). Der EuGH hat seine Rechtsprechung inzwischen bestätigt (Urteil vom 03.07.01-Rs-C 241/99 Sergas, AuA 02, 355 u. EuGH Urteil vom 09.09.2003 – RsC 151/02). Als Folge dieser Rechtsprechung des EuGH, die die bisherige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gravierend änderte, sind auch die Änderungen des Arbeitszeitgesetzes durch die Agenda 2010 zu sehen. Denn es galt auf nationaler Ebene eine Anpassung an die Richtlinie 93/104/IG vorzunehmen und nunmehr den Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit und nicht als Ruhezeit zu werten.
FW 1020 2013-11
Beschichtungsstoff
[+]flüssiges, pastenförmiges oder pulverförmiges Produkt, das auf einem Substrat zu einer Beschichtung erhärtet und eine Schicht mit schützenden, dekorativen und/oder anderen spezifischen Eigenschaften ergibt [Quelle: EN ISO 4618:2007, 2.50]
Informativ: Beschichtungsstoffe werden nach dem eigenschaftsbestimmenden Bindemittel und ggf. dem eigenschaftsbestimmenden Pigment und nach seiner Funktion bezeichnet, z. B. Epoxidharz/Zinkstaub-Grundbeschichtung, 1K-PUR-Eisenglimmer-Zwischenbeschichtung, Polyurethan-Deckbeschichtung (mit oder ohne Eisenglimmer).
FW 411-5 2017-01
Beschichtungssystem
[+]Gesamtheit der Schichten aus Beschichtungsstoffen, die auf einen Untergrund aufzutragen sind oder aufgetragen wurden, um Korrosionsschutz zu bewirken [Quelle: EN ISO 12944-1:1998, 3.9]
FW 411-5 2017-01
Besicherung
[+]Kompensation des Ausfalls wichtiger Betriebsmittel
FW 113 2017-07
Besonders befähigte Person
[+]bbP
Person, die zusätzliche Qualifikationen gemäß Anhang 2, Abschnitt 4, Punkt 3 der BetrSichV erfüllt. Sie prüft überwachungsbedürftige Fernwärmestationen, sofern diese nicht von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen sind.
FW 531 2019-02
Betreiben
[+]die Gesamtheit aller Tätigkeiten, die an Anlagen vom Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes von Betriebs- und Hilfsstoffen ausgeübt werden, wobei Errichtung und der Rückbau von Anlagen zählen nicht zum Betreiben
ANMERKUNG 1 zum Begriff: Zum Betreiben zählen auch Inbetriebnahme, Probebetrieb, Normalbetrieb, Instandhaltung und die Erweiterung von in Betrieb befindlichen Anlagen.
ANMERKUNG 2 zum Begriff: Zur Inbetriebnahme, Probebetrieb, Normalbetrieb, Instandhaltung und Erweiterung siehe auch „Begriffe der Instandhaltung“ (DIN EN 13 306) und „Grundlagen der Instandhaltung“ (DIN 31 051).
FW 1009 2019-11
Betreiber
[+]Betreiber von Versorgungsanlagen
natürliche oder juristische Person oder rechtlich unselbständige Organisationseinheit von Unternehmen, die Versorgungsanlagen betreiben [QUELLE: DVGW GW 315:2020, Begriff 3.1]
FW 403 Entwurf 2021-07
Organisation mit der rechtlichen Verantwortung für die Fernwärmeverteilungsanlage
Anmerkung 1 zum Begriff: Die genauen Aufgaben können der Definition im AGFW Arbeitsblatt FW 1100; 2017, Abschnitt 3.2 entnommen werden.
FW 430 2020-05
Betreiber von Versorgungsanlagen sind diejenigen, die Wärme/Kälte erzeugen, in ein Netz einspeisen und verteilen oder für die Eigenversorgung bereitstellen (s. a. KWKG; § 3, (10)). Die Betreibereigenschaft ist unabhängig von der Eigentümerstellung. Der Betreiber ist verantwortlich für die Betriebsführung, die Instandhaltung sowie erforderlichenfalls den Ausbau der Versorgungsanlagen. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die Versorgungsanlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten bleiben, überwacht und notwendige Arbeiten unverzüglich vorgenommen werden. Teile dieser Aufgaben und der damit verbundenen operativen Verantwortung können an Dritte (z. B. Betriebsführer) übertragen werden. Auswahl- und Kontrollverantwortung (gegenüber Dritten) verbleiben immer beim Betreiber. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die wirtschaftliche Abbildung seiner Betreiberverantwortung vorhanden ist.
Die Rollen des Betreibers und des Betriebsführers können in einer Organisation oder in unterschiedlichen Organisationsmodellen wahrgenommen werden. Bei mehreren Betreibern in einem Verbundnetz sind die Betreiber-Schnittstellen im Rahmen der Systemverantwortung gemeinsam zu definieren und festzulegen.
FW1100 2017-02
Betreiber von Versorgungsanlagen
natürliche oder juristische Person oder rechtlich unselbständige Organisationseinheit von Unternehmen, die Versorgungsanlagen betreiben
[QUELLE: DVGW GW 315:2020, Begriff 3.1 und AGFW FW 403:2020, Begriff 3.3]
FW 410 2024-08
Betreiber von Versorgungsanlagen für Wärme/Kälte
[+]diejenigen, die Wärme/Kälte erzeugen, in ein Netz einspeisen und verteilen oder für die Eigenversorgung bereitstellen (siehe auch § 2 Nr. 6 KWKG)
ANMERKUNG 1 zum Begriff: Die Betreibereigenschaft ist unabhängig von der Eigentümerstellung.
ANMERKUNG 2 zum Begriff: Der Betreiber ist verantwortlich für die Betriebsführung (als Betriebsführer), die Instandhaltung sowie erforderlichenfalls den Ausbau der Versorgungsanlagen. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die Versorgungsanlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten bleiben, überwacht und notwendige Arbeiten unverzüglich vorgenommen werden (als Anlagenverantwortlicher). Teile dieser Aufgaben und der damit verbundenen operativen Verantwortung können an Dritte (z. B. Betriebsführer, Anlagenverantwortlicher) übertragen werden. Auswahl- und Kontrollverantwortung (gegenüber Dritten) verbleiben immer beim Betreiber.
FW 1009 2019-11
Betrieb
[+]Aufgaben der Betriebsführung (Bedienen, Schalten) sowie der Inspektion, Wartung und der betriebsnahen Instandsetzung
ANMERKUNG 1 zum Begriff: Instandsetzungsmaßnahmen, die dem Betriebsaufwand nicht zuzurechnen sind (aktivierungspflichtige Investitionen), zählen - ebenso wie zugehörige Teilaufgaben (z. B. deren Planung, Controlling) - nicht zur betriebsnahen Instandsetzung.
FW 1009 2019-11
Betrieblicher Wasserverlust
[+]VB [m³/a]
Wasserverlust in Folge einer geplanten betrieblichen Maßnahme
Anmerkung 1 zum Begriff: Eine geplante Maßnahme kann z. B. das Spülen und Entleeren von Leitungen darstellen.
Anmerkung 2 zum Begriff: Der nicht quantifizierbare betriebliche Wasserverlust ist in der Kennzahlen für das Leckwasser enthalten.
Anmerkung 3 zum Begriff: Beim Umpumpen des Heizmediums von z. B. der Vorlauf- in die Rücklaufleitung ist dies in der Bilanz zu berücksichtigen.
FW 115 2017-07
Betriebsanleitung
[+]Angabe des Inverkehrbringers einer Einrichtung, eines verwendungsfertigen technischen Erzeugnisses, von Stoffen oder Zubereitungen zum sachgerechten, bestimmungsgemäßen und sicheren Betreiben bzw. Verwenden
FW 432 2020-03
Betriebsanweisung
[+]Anweisung und Angabe des Betreibers bzw. Verwenders von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen an seine Mitarbeiter mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden
FW 432 2020-03
Betriebsdokumentation
[+]alle Daten und Informationen zur Rohrleitung und den verbundenen Einrichtungen für den Betrieb
Die Betriebsdokumentation sollte durchgängig verfügbar sein.
DIN EN 17248:2019, 3.107
Betriebsdruck
[+]pB
Druck, der an einer Stelle in einem System unter Betriebsbedingungen auftritt
[Quelle: FW 442:2011, angepasst an die Regeln für Definitionen nach DIN 820-2]
FW 442-2 - Entwurf 2023-03
Betriebseigenverbrauch Strom
[+]AB Eig
siehe ausführliche Beschreibung im Arbeitsblatt AGFW FW 308
Betriebseigenverbrauch Strom der ungekoppelten Stromerzeugung
[+]AB Eig Kond
siehe ausführliche Beschreibung im Arbeitsblatt AGFW FW 308
Betriebseigenverbrauch Strom des KWK-Prozesses
[+]AB Eig KWK
siehe ausführliche Beschreibung im Arbeitsblatt AGFW FW 308
Betriebseigenverbrauch Wärme
[+]QB Eig
siehe ausführliche Beschreibung im Arbeitsblatt AGFW FW 308
Betriebsfestigkeit
[+]Eigenschaft, absehbare als auch zufällig auftretende statische, quasistatische oder dynamische Einwirkungen im Rahmen der vorgesehenen Nutzungsdauer und unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen schadensfrei zu ertragen
FW 427 2024-09
Betriebsführer
[+]ein vom Betreiber mit dem ordnungsgemäßen Einsatz (Bedienen, Schalten) sowie ggf. der Inspektion, Wartung und der betriebsnahen Instandsetzung der Anlagen Beauftragter
FW 1009 2019-11
vom Betreiber mit dem ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen Beauftragter [Quelle: AGFW Arbeitsblatt FW 1100; 2017, Pkt. 3.2.1]
Anmerkung 1 zum Begriff: Der Betriebsführer im Sinne dieses Arbeitsblattes ist die mit dem unmittelbaren Betrieb der Fernwärmeverteilungsanlage beauftragte Organisationseinheit, in deren Zuständigkeit und Verantwortung der Betrieb mit oder nach der Inbetriebnahme übergeht.
FW 430 2020-05
vom Betreiber mit dem ordnungsgemäßen Einsatz (Bedienen, Schalten) sowie ggf. der Inspektion, Wartung und der Instandsetzung der Wärmeverteilungsanlagen Beauftragter [QUELLE: FW 1100]
FW 432 2020-03
Ein Betriebsführer ist ein vom Betreiber mit dem ordnungsgemäßen Einsatz der Anlagen Beauftragter.
FW1100 2017-02
Betriebsführung
[+]Unter Betriebsführung im Sinne dieses Arbeitsblattes versteht man alle Prozesse und Maßnahmen, die zum Betrieb einer Fernwärmeverteilungsanlage erforderlich sind. Die Aufgabenverteilung ist unternehmensspezifisch zu regeln.
FW 430 2009-06
umfasst im Sinne dieses Arbeitsblattes alle Prozesse und Maßnahmen, die zum Betrieb einer Fernwärmeverteilungsanlage erforderlich sind, dabei ist die Aufgabenverteilung unternehmensspezifisch zu regeln
FW 430 2020-05
Die Betriebsführung stellt die Aktivitäten dar, die notwendig sind, das Fernwärmeverteilnetz von beginnend an den festgelegten Eigentumsgrenzen für den Standort bis hin zur Übergabestelle der Kundenanlage nach den festgelegten Parametern zu betreiben, zu kontrollieren, zu warten und auftretende Störungen zu beseitigen.
Beinhaltet folgende Aufgaben:
– Betrieb und Betriebsführung aller Fernwärmeleitungen von der Übergabestelle bis zum Kunden
– Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Fernwärmeleitungen
– Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an und in Schachtbauwerken
– Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in Übergabestationen
– Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Dampfumformstation und Blockstation im Fernwärmeverteilnetz
– Übernahme, Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme von Fernwärme-Verteiler-anlagen und Übergabestationen
– Geplante Instandsetzung
– Ungeplante Instandsetzung
FW 525 2006-12
Betriebsführungsverantwortung
[+]– Verantwortung für den ordnungsmäßigen Einsatz der Anlagen
– Durchführung von Verfügbarkeitsbewertungen und treffen von Feststellungen bzgl. des Gesamtsystems und Kommunikation an den Betreiber.
– operatives Risikomanagement der Anlagen (z. B. Fehler- und Ausfallanalyse, Grenzfahrweisen, etc.)
FW1100 2017-02
Betriebsparameter
[+]Parameter, mit denen das Rohrsystem betrieben wird
Anmerkung 1 zum Begriff: Betriebsparameter sind u. a. wechselnde Betriebstemperaturen, Betriebsdrücke und Masseströme.
Anmerkung 2 zum Begriff: Die Betriebsparameter dürfen die Auslegungsparameter nicht überschreiten.
FW 410 2024-08
Betriebsschlauch
[+]Schlauchleitung, die dazu dient, mit Betriebsmedium und Betriebsparameter beaufschlagt und im laufenden Betrieb der Fernwärmeverteilsysteme eingesetzt zu werden
Anmerkung 1 zum Begriff: Betriebsschläuche werden z. B. bei Rohrleitungsverbindungen, bei Kurzschlüssen, bei Umpumparbeiten verwendet.
FW 427 2024-09
Betriebsstatus
[+]Der Betriebsstatus legt fest, ob ein Netzbestandteil in Betrieb, stillgelegt etc. ist.
FW 402 2014-12
Status, welcher angibt, ob eine Komponente im Rohrnetz in Betrieb, geschlossen usw. ist
DIN EN 17248:2019, 3.83
Betriebstemperatur
[+]DIN EN 17248:2019, 3.84 Temperatur in einem Rohrsystem unter Betriebsbedingungen.
ϑB,VL
bewertungsrelevante Temperaturen im Vorlauf bzw. im Rücklauf des Fernwärmenetzes bei Auslegungsaußentemperatur
Als relevante Rücklauftemperaturen können z. B. herangezogen werden: Technische Anschlussbedingungen, Messwerte, zukünftig angestrebte Temperaturen.
FW 442-2 2024-01
Betriebsvolllaststunden
[+]Zeit, die die Anlage bei voll ausgeschöpfter Leistung benötigt, um die in einem definierten Zeitraum abgegebene Arbeit herzustellen
Informativ: Die Betriebsvolllaststunden beziehen sich in diesem Arbeitsblatt auf die eingesetzte Brennstoffmenge (Heizwert Hi) und ergeben sich aus der durchschnittlichen Brennstoffmenge der letzten drei Abrechnungszeiträume dividiert durch die Nennleistung des Kessels. Auf die Brennstoffmenge des letzten Jahres ist nur zurückzugreifen, wenn die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 WärmeLV vorliegen (Modernisierung der Heizungsanlage).
FW 314 2017-10
Bettung
[+]Lagerung des Rohres im Verfüllbaustoff
FW 401-1 2022-10
Bicarbonatspaltung/Sodaspaltung
[+]Thermischer Zersetzungsprozess von Natriumcarbonat (ab ca. 55°C, erhöhter Druck) nach Enthärtung
2 NaHCO3 -> Na2CO3 + CO2 (Gas) + H2O
Na2CO3 + 2H2O -> 2 NaOH + H2CO3
H2CO3 -> CO2 (Gas) + H2O
FW 510 2022-07
Biegewinkel
[+]α
Abweichung von der Richtung der Mittelachse des Rohrs
Siehe Bild 2 hinsichtlich des Prinzips der Abweichung von der Richtung der Mittellinien des Rohrs.
DIN EN 17248:2019, 3.9
Bikarbonatspaltung / Sodaspaltung
[+]thermischer Zersetzungsprozess von Natriumcarbonat (ab ca. 55°C, erhöhter Druck) nach Enthärtung
2 NaHCO3 Na2CO3 + CO2 + H2O
Na2CO3 + 2H2O 2 NaOH + H2CO3
H2CO3 CO2 + H2O
FW 510 2022-07
Bilanz
[+]summarische und sich ausgleichende Gegenüberstellung korrespondierender Werte
FW 450 2021-11
Bilanzdaten
[+]Energiemengen zur energetischen Bewertung eines Versorgungssystems, die für den vergangenen Betrieb ermittelt werden
Diese Energiemengen werden i.d.R. gemessen oder aus gemessenen Daten hergeleitet.
FW 309-7 2024-03
Bilanzhülle
[+]rechnerisch abgegrenztes System, für das eine Bilanz aufgestellt wird
FW450 2021-11
Blockheizkraftwerk
[+]BHKW
siehe ausführliche Beschreibung im Arbeitsblatt AGFW FW 308
Bodenplatte
[+]Unterer flächiger Abschluss eines Bauwerkes oder Bauwerkteiles gegenüber dem Erdreich
FW 419 2020-02; DIN 18195:2017-03, 3.27
Brauchwarmwasser
[+]Der Begriff Brauchwarmwasser wird in der Heizungstechnik für erwärmtes Trinkwasser verwendet.
ANMERKUNG: Brauchwarmwasser (oder auch Trinkwarmwasser) ist lt. § 2 Abs. 1 TrinkwV Wasser mit einer für den menschlichen Gebrauch geeigneten Qualität. Als Brauchwarmwasser wird in der i.d.R. Wasser im Temperaturbereich von 15-95 °C bezeichnet.
Brechpunkt
[+]β
Richtungsänderung
ß
Abwinklung der Rohrleitung zur Kompensation der Leitungsdehnung oder zur Trassenanpassung
Als Dehnelemente werden vorzugsweise natürliche Kompensationen wie L- und Z-Schenkel bzw. U-Bögen genutzt.
FW 401-1 2022-10
Brennstoffe
[+]ein chemischer Stoff, dessen gespeicherte Energie sich durch Verbrennung in nutzbare Energie umwandeln lässt, z. B. Kohle, Holz, Öl und Gas
FW 1009 2019-11
Brennstoffwärme
[+]WBr
siehe ausführliche Beschreibung im Arbeitsblatt AGFW FW 308
Brennstoffwärme für die ungekoppelte Wärmeerzeugung
[+]Wth
siehe ausführliche Beschreibung im Arbeitsblatt AGFW FW 308
Brennstoffzellenanlage
[+]BZ
siehe ausführliche Beschreibung im Arbeitsblatt AGFW FW 308
Brennwert
[+]Hs
Wärmemenge bei vollständiger Verbrennung eines Brennstoffs im Normzustand mit Berücksichtigung der im Wasserdampf des Abgases gebundenen Kondensationswärme
Anmerkung 1 zum Begriff: Die nationalen Normzustände für gasförmige Brennstoffe sind der DIN EN ISO 13443 zu entnehmen.
Anmerkung 2 zum Begriff: Einheit: J/m3 oder J/kg
DIN 4749
Brennwertkessel
[+]Kessel, der für die permanente Kondensation eines Großteils der in den Abgasen enthaltenen Wasserdämpfe konstruiert ist [3]
FW 314 2017-10
Brutto-Grundfläche
[+]BGF
Als Brutto-Grundfläche bezeichnet man gemäß DIN 277 diejenige Fläche, die sich aus der Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Gebäudes errechnet.
ANMERKUNG: Davon zu unterschieden ist der Begriff Geschossfläche nach § 20 Abs. 3 BauNVO. Der häufig verwendete Begriff Bruttogeschossfläche ist nicht definiert.
Brutto-Kondensationsstromerzeugung
[+]ABbr Kond
siehe ausführliche Beschreibung im Arbeitsblatt AGFW FW 308
Bruttostromerzeugung
[+]ABbr
siehe ausführliche Beschreibung im Arbeitsblatt AGFW FW 308
Bruttowärmeerzeugung
[+]QBbr
siehe ausführliche Beschreibung im Arbeitsblatt AGFW FW 308
Bürgerbeteiligung
[+]Bürgerbeteiligung oder auch -partizipation ist ein auf Einflussnahme und Mitgestaltung gerichtetes Instrument für Planungs- und Entwicklungsprozesse. Hierbei ist zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen formellen Bürgerbeteiligung und informellen Beteiligungsformen zu unterscheiden
ANMERKUNG: Sie ist eine zentrale Grundlage der demokratischen Gesellschaft.